Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF in den am 01.01.2024 im Fernsehprogramm „ORF 1“ ausgestrahlten Sendungen die Bestimmung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass er
a. von ca. 00:01:21 bis ca. 00:01:26 Uhr Werbung für „Juwelier Wagner, Wien“ ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Beginn eindeutig vom vorhergehenden und an ihrem Ende eindeutig vom nachfolgenden redaktionellen Programm zu trennen, und
b. von ca. 00:12:26 Uhr bis ca. 00:13:56 Uhr einen Werbeblock ausgestrahlt hat, ohne diesen an seinem Ende eindeutig vom nachfolgenden redaktionellen Programm zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (teil-)anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Beschwerde gegen den ORF