Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass Franz Stolz am 23.07.2024 im Abrufdienst „Franz Stolz“ die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er die Produktplatzierung enthaltenden Sendungen
a. „Filet Wellington mit Sauce béarnaise mit Franz Stolz“ und
b. „Kalbsstelze – Kalbshaxe aus dem Kombidämpfer von Franz Stolz“
ohne diese an ihrem Beginn und Ende eindeutig als Produktplatzierung enthaltend zu kennzeichnen zum Abruf bereitgehalten hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in teilanonymisierter Fassung veröffentlicht.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Beschwerde gegen den ORF