• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    02.07.2025
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Franz Stolz
  • GZ
    KOA 1.965/25-007

Verletzung wegen Werbebestimmungen

Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass Franz Stolz am 23.07.2024 im Abrufdienst „Franz Stolz“ die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er die Produktplatzierung enthaltenden Sendungen

a. „Filet Wellington mit Sauce béarnaise mit Franz Stolz“ und

b. „Kalbsstelze – Kalbshaxe aus dem Kombidämpfer von Franz Stolz“

ohne diese an ihrem Beginn und Ende eindeutig als Produktplatzierung enthaltend zu kennzeichnen zum Abruf bereitgehalten hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Der Bescheid wurde in teilanonymisierter Fassung veröffentlicht.

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