Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass Franz Stolz am 23.07.2024 im Abrufdienst „Franz Stolz“ die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er die Produktplatzierung enthaltenden Sendungen
a. „Filet Wellington mit Sauce béarnaise mit Franz Stolz“ und
b. „Kalbsstelze – Kalbshaxe aus dem Kombidämpfer von Franz Stolz“
ohne diese an ihrem Beginn und Ende eindeutig als Produktplatzierung enthaltend zu kennzeichnen zum Abruf bereitgehalten hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in teilanonymisierter Fassung veröffentlicht.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes