• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.09.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/24-056

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF in den im Rahmen des bundesweiten Fernsehprogramms „ORF 2“ regional im Bundesland Tirol ausgestrahlten Sendungen („Regionalfenster Tirol“) am 28.09.2023
a. die Bestimmung des § 14 Abs. 5 erster Satz ORF- G, idF BGBl. I Nr. 84/2022, dadurch verletzt hat, dass er
i. von ca. 18:49:16 bis ca. 18:49:37 Uhr Werbung für die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, und
ii. von ca. 18:50:34 bis ca. 18:50:56 Uhr einen werblich gestalteten Veranstaltungshinweis für die „Shopping Night“ im „Sillpark“
und damit regional auf das Bundesland Tirol beschränkte Fernsehwerbung, die nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 14 Abs. 5a ORF-G fällt, ausgestrahlt hat.
b. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G, idF BGBl. I Nr. 84/2022, dadurch verletzt hat, dass er den von ca. 18:50:34 bis ca. 18:50:56 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Veranstaltungshinweis für die „Shopping Night“ im „Sillpark“ nicht an seinem Beginn und Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Der Bescheid wurde in (teil-)anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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