• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.03.2026
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    1848 Medienvielfalt Verlags GmbH#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    2026-0.132.035-2-A

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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