Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes