Die KommAustria hat
1. aufgrund der Beschwerde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. vom 24.07.2025 gemäß §§ 24, 25, 26 iVm § 28 Abs. 2 und § 28a Abs. 1 Z 2 PrR-G festgestellt, dass die WELLE SALZBURG GmbH in der Zeit vom 17.06.2025 bis zum 07.07.2025 den Charakter des mit Bescheid der KommAustria vom 25.05.2022, KOA 1.211/22-006, genehmigten Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „Mittel- und Unterkärnten“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie entgegen ihrer Zulassung kein Wortprogramm ausgestrahlt hat, das einen Fokus auf Kärnten richtet und lokale Nachrichten, Servicemeldungen (Wetter, Verkehr) sowie Berichte über Ereignisse aus dem Verbreitungsgebiet, insbesondere aus den Bereichen Kultur und Gesellschaft enthält.
2. im Übrigen die Beschwerde abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Wien“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes