• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.04.2026
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Tobias Hauser
  • GZ
    2025-1.043.430-2-A

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Tobias Hauser die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er die Tätigkeit als Anbieter des Abrufdienstes „TOBITAINMENT“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@TOBITAINMENTOFFICIAL, nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.

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