• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    17.04.2026
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    Mathis FitLife GmbH
  • GZ
    2026-0.251.705-2-A

Feststellungsbescheid betreffend audiovisuellen Mediendienst

Die KommAustria hat aufgrund des Antrags vom 19.03.2026 der Mathis FitLife GmbH gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten YouTube-Kanal „Simon Mathis“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@SimonMathisvideos, weiterhin um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen