• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    26.08.2026
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2026-0.251.705-2-A

Feststellungsbescheid betreffend audiovisuellen Mediendienst

Die KommAustria hat aufgrund des Antrags vom 20.08.2026 von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihm bereitgestellten Angeboten „Rage Wolf Studios“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@ragewolfstudios, „ragewolfstudios“, abrufbar unter https://www.instagram.com/ragewolfstudios/, und „Rage Wolf Studios“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@rage.wolf.studios, um keine audiovisuellen Mediendienste im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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