Die KommAustria hat aufgrund des Antrags vom 20.08.2026 von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihm bereitgestellten Angeboten „Rage Wolf Studios“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@ragewolfstudios, „ragewolfstudios“, abrufbar unter https://www.instagram.com/ragewolfstudios/, und „Rage Wolf Studios“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@rage.wolf.studios, um keine audiovisuellen Mediendienste im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.