Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des ORF nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF im bundeslandweiten Hörfunkprogramm "Radio Wien" am 30.06.2023 im Zeitraum zwischen 07:00 und 09:00 Uhr
1. die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er mit der Sendung "Guten Morgen Wien" eine Produktplatzierung enthaltende Sendung ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Beginn um ca. 07:05:16 Uhr und an ihrem Ende um ca. 07:58:07 Uhr als Produktplatzierung enthaltend zu kennzeichnen, sowie
2. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er um ca. 07:32:02 Uhr einen werblich gestalteten Sponsorhinweis für das "Museumsdorf Niedersulz" ausgestrahlt hat, ohne diesen an seinem Beginn und Ende eindeutig von den anderen Programmteilen zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.