• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.05.2025
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk#anonymisiert
  • GZ
    KOA 11.400/24-018

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 iVm §§ 19 Abs. 2 und 21 Abs. 1 Z 12 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.04.2026, W282 2317271-1/9E, als unbegründet abgewiesen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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