Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 iVm §§ 19 Abs. 2 und 21 Abs. 1 Z 12 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.04.2026, W282 2317271-1/9E, als unbegründet abgewiesen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
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Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes