Die Beschuldigte hat es als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „eva.maria_meidl“, abrufbar unter https://www.instagram.com/eva.maria_meidl, im Zeitraum von 10.08.2024 bis 11.11.2025 unterlassen, gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Feststellungsbescheid betreffend audiovisuellen Mediendienst
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes