Die Beschuldigte hat es als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „eva.maria_meidl“, abrufbar unter https://www.instagram.com/eva.maria_meidl, im Zeitraum von 10.08.2024 bis 11.11.2025 unterlassen, gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"