• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.04.2026
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2026-0.320.834-1-A

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes

Die Beschuldigte hat es als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „eva.maria_meidl“, abrufbar unter https://www.instagram.com/eva.maria_meidl, im Zeitraum von 10.08.2024 bis 11.11.2025 unterlassen, gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen