Die Beschuldigte hat es als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „eva.maria_meidl“, abrufbar unter https://www.instagram.com/eva.maria_meidl, im Zeitraum von 10.08.2024 bis 11.11.2025 unterlassen, gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes