• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    19.05.2026
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    Jacques Wassong
  • GZ
    2026-0.385.548-2-A

Feststellungsbescheid betreffend audiovisuellen Mediendienst

Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von Jacques Wassong vom 04.05.2026, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei

1. dem von ihm bereitgestellten YouTube-Kanal „Jacques Wassong“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@jacques.wassong, weiterhin um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,

2. dem von ihm bereitgestellten TikTok-Kanal „jacques.wassong“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@jacques.wassong, weiterhin um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt und

3. dem von ihm bereitgestellten Instagram-Kanal „jacqueswassong“, abrufbar unter https://www.instagram.com/jacqueswassong/reels/, weiterhin um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.

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