Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von Jacques Wassong vom 04.05.2026, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei
1. dem von ihm bereitgestellten YouTube-Kanal „Jacques Wassong“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@jacques.wassong, weiterhin um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,
2. dem von ihm bereitgestellten TikTok-Kanal „jacques.wassong“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@jacques.wassong, weiterhin um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt und
3. dem von ihm bereitgestellten Instagram-Kanal „jacqueswassong“, abrufbar unter https://www.instagram.com/jacqueswassong/reels/, weiterhin um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „INNSBRUCK 1 (Patscherkofel Feratel) 89,40 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Innsbruck, Unter- und Oberland sowie Außerfern“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"