Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des ORF nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF in den im Rahmen des bundesweiten Fernsehprogramms „ORF 2“ regional im Bundesland Tirol ausgestrahlten Sendungen („Regionalfenster Tirol“) am 28.09.2023
1. die Bestimmung des § 14 Abs. 5 Satz 1 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er
a. von ca. 18:49:16 bis ca. 18:49:37 Uhr Werbung für die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, und
b. von ca. 18:50:34 bis ca. 18:50:56 Uhr einen werblich gestalteten Veranstaltungshinweis für die „Shopping Night“ im „Sillpark“
und damit regional auf das Bundesland Tirol beschränkte Fernsehwerbung, die nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 14 Abs. 5a ORF-G fällt, ausgestrahlt hat, und
2. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er den von ca. 18:50:34 bis ca. 18:50:56 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Veranstaltungs-hinweis für die „Shopping Night“ im „Sillpark“ nicht an seinem Beginn und Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.