Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die WH Media GmbH am 29.05.2024 im Fernsehprogramm "W24"
a) die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 1 AMD-G, wonach Werbung grundsätzlich zwischen den einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen ist, dadurch verletzt hat, dass sie von
i) ca. 09:00:32 bis ca. 09:12:04 Uhr,
ii) ca. 09:14:01 bis ca. 09:25:34 Uhr,
iii) ca. 09:30:09 bis ca. 09:41:50 Uhr und
iv) ca. 09:43:47 bis ca. 09:55:19 Uhr
im Split-Screen neben der Sendung "24 Stunden Wien" beinahe durchgehend Werbung ausgestrahlt hat,
b) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G, wonach Werbung eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein muss, dadurch verletzt hat, dass sie um
i) ca. 10:30:07 Uhr,
ii) ca. 10:30:16 Uhr,
iii) ca. 10:30:40 Uhr,
iv) ca. 10:56:45 Uhr,
v) ca. 10:57:07 Uhr und
vi) ca. 10:57:15 Uhr
während eines durch ein akustisches und optisches Trennmittel eindeutig an seinem Beginn und Ende getrennten Werbeblocks in irreführender Weise ein weiteres derartiges Trennmittel ausgestrahlt hat,
c) die Bestimmung des § 45 Abs. 1 AMD-G, wonach die Dauer von Werbe- und Teleshopping-Spots innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, nicht mehr als 12 Minuten betragen darf, dadurch verletzt hat, dass sie in der Sendestunde von 09:00 bis 10:00 Uhr von ca. 09:00:32 bis ca. 09:12:04 Uhr, ca. 09:14:01 bis ca. 09:25:34 Uhr, ca. 09:27:40 bis ca. 09:30:00 Uhr, ca. 09:30:09 bis ca. 09:41:50 Uhr, ca. 09:43:47 bis ca. 09:55:19 Uhr und ca. 09:57:20 bis ca. 09:58:51 Uhr und damit für mehr als zwölf Minuten Werbung ausgestrahlt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
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Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes