Die KommAustria hat die Beschwerde von A gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Abs. 3 erster Satz ORF-G als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Verletzung von Werbebestimmungen
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"