Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit diese eine Verletzung der Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, Z 11, Z 14, Z 17 und Z 18 sowie § 10 Abs. 3 und Abs. 4 ORF-G geltend macht, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Soweit die Beschwerde sich auf Verletzungen des Objektivitätsgebotes nach § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G bezieht, wurde sie im Übrigen gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 und 37 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.