Die KommAustria hat den Antrag des Vereins „RRTH – Freies Radio für Österreich und mehr“ vom 08.03.2025 auf Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazität 1143 kHz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, 2, 3 und 6 PrR-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G