Die KommAustria hat den Antrag des Vereins „RRTH – Freies Radio für Österreich und mehr“ vom 08.03.2025 auf Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazität 1143 kHz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, 2, 3 und 6 PrR-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht nicht dem Original.
Verletzung von Werbebestimmungen
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"