• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.07.2026
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Nathalie Prazak
  • GZ
    2026-0.366.896-3-A

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Nathalie Prazak die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieterin der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „Nathalie.prazak“, abrufbar unter https://www.instagram.com/nathalie.prazak/reels/, sowie „Nathalie.annaa“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@nathalie.annaa, nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.

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