Die KommAustria hat über die Anzeige der RTG Radio Technikum GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 14.12.2017, KOA 4.530/17-005, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX II – Wien“ im Versorgungsgebiet Großraum Wien, gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des Programms „Austrian Power Radio“ sowie mit der Aufnahme des Programms „Austrian International Radio (AIR)“ inklusive der Zusatzdienste „SLS“ und „DLS“ den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"