Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass der Verein Mehrsprachiges Offenes Radio MORA die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass er der KommAustria die Inbetriebnahme der mit Bescheid vom 07.12.2023, KOA 1.202/23-007, berichtigt mit Bescheid vom 21.12.2023, KOA 1.202/23-010, zugeordneten Funkanlage „DEUTSCHKREUTZ (Siloanlage) 92,8 MHz“ nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"