Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass der Verein Mehrsprachiges Offenes Radio MORA die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass er der KommAustria die Inbetriebnahme der mit Bescheid vom 07.12.2023, KOA 1.202/23-007, berichtigt mit Bescheid vom 21.12.2023, KOA 1.202/23-010, zugeordneten Funkanlage „DEUTSCHKREUTZ (Siloanlage) 92,8 MHz“ nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht nicht dem Original.