• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    05.08.2026
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Verein Mehrsprachiges Offenes Radio MORA
  • GZ
    2026-0.186.480-3-A

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige einer Inbetriebnahmemeldung

Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass der Verein Mehrsprachiges Offenes Radio MORA die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass er der KommAustria die Inbetriebnahme der mit Bescheid vom 07.12.2023, KOA 1.202/23-007, berichtigt mit Bescheid vom 21.12.2023, KOA 1.202/23-010, zugeordneten Funkanlage „DEUTSCHKREUTZ (Siloanlage) 92,8 MHz“ nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht nicht dem Original.

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