Die KommAustria hat den Antrag der A auf bescheidmäßige Erledigung des Ansuchens um Vertriebsförderung nach dem Abschnitt II des PresseFG 2004 gemäß § 1 iVm § 56 AVG zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.