Die KommAustria hat den Zugang zu den in der Anfrage von A vom 09.01.2026 in Fragen 2.) bis 5.) geforderten Informationen gemäß § 11 Abs. 1 IFG und Art. 22a Abs. 2 B-VG mangels Vorliegens von verfügbaren und vorhandenen Informationen im Sinne von Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm § 2 Abs. 1 IFG nicht gewährt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.04.2026, W203 2339509-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht wegen der Anonymisierung nicht dem Original.