• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    19.02.2026
  • Unterkategorie
    IFG
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2026-0.028.343-4-A

Nichterteilung einer Information nach dem IFG

Die KommAustria hat den Zugang zu den in der Anfrage von A vom 09.01.2026 in Fragen 2.) bis 5.) geforderten Informationen gemäß § 11 Abs. 1 IFG und Art. 22a Abs. 2 B-VG mangels Vorliegens von verfügbaren und vorhandenen Informationen im Sinne von Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm § 2 Abs. 1 IFG nicht gewährt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.04.2026, W203 2339509-1/2E, als unbegründet abgewiesen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht wegen der Anonymisierung nicht dem Original.

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