Die KommAustria hat den Zugang zu den in der Anfrage von A vom 09.01.2026 in Fragen 2.) bis 5.) geforderten Informationen gemäß § 11 Abs. 1 IFG und Art. 22a Abs. 2 B-VG mangels Vorliegens von verfügbaren und vorhandenen Informationen im Sinne von Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm § 2 Abs. 1 IFG nicht gewährt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.04.2026, W203 2339509-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht wegen der Anonymisierung nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G