Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Daniel Stein, MD, die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er seine Tätigkeit als Anbieter der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „allclinical (Instagram)“, abrufbar unter https://www.instagram.com/allclinical/reels/?hl=de, „allclinicalthinks (Instagram)“, abrufbar unter https://www.instagram.com/allclinicalthinks/reels/, und „allclinicaltwo (TikTok)“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@allclinicaltwo nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheid entspricht nicht dem Original.