Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Daniel Stein, MD, die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er seine Tätigkeit als Anbieter der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „allclinical (Instagram)“, abrufbar unter https://www.instagram.com/allclinical/reels/?hl=de, „allclinicalthinks (Instagram)“, abrufbar unter https://www.instagram.com/allclinicalthinks/reels/, und „allclinicaltwo (TikTok)“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@allclinicaltwo nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheid entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G