• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.08.2026
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Daniel Stein, MD
  • GZ
    2026-0.640.327-3-A

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Daniel Stein, MD, die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er seine Tätigkeit als Anbieter der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „allclinical (Instagram)“, abrufbar unter https://www.instagram.com/allclinical/reels/?hl=de, „allclinicalthinks (Instagram)“, abrufbar unter https://www.instagram.com/allclinicalthinks/reels/, und „allclinicaltwo (TikTok)“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@allclinicaltwo nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheid entspricht nicht dem Original.

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