• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    28.07.2026
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2026-0.556.505-2-A

Feststellungsbescheid betreffend audiovisuellen Mediendienst

Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A vom 30.06.2026 gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot „Dogxig“, abrufbar unter www.twitch.tv/dogxig, um keinen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 2 Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Berichts entspricht nicht dem Original.

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