Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A vom 30.06.2026 gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot „Dogxig“, abrufbar unter www.twitch.tv/dogxig, um keinen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
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