Die KommAustria hat die Beschwerde von Patrick Kral vom 17.11.2025 betreffend den Dienst „Aurena.at“, abrufbar unter www.aurena.at gemäß § 2 Abs. 3 Z 11 KDD-G mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.