Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Russmedia Digital GmbH als Anbieter der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „video.vol.at“ und „Abrufdienst LaendleTV“ § 9 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2025 bis zum 31.12.2025 keine Aktualisierung und Übermittlung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten betreffend die Eigentumsverhältnisse und die Programmbeschreibung der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „video.vol.at“ und „Abrufdienst LaendleTV“ an die KommAustria erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.