Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Rolling Pin Media GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft in 8020 Graz zu verantworten, dass diese die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Veranstaltung des jedenfalls seit November 2024 bestehenden audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „rollingpin.co“, abrufbar unter https://www.instagram.com/rollingpin.co/reels/?hl=de, nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.