• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    09.04.2026
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert#Rolling Pin Media GmbH
  • GZ
    2026-0.206.333-1-A

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Rolling Pin Media GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft in 8020 Graz zu verantworten, dass diese die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Veranstaltung des jedenfalls seit November 2024 bestehenden audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „rollingpin.co“, abrufbar unter https://www.instagram.com/rollingpin.co/reels/?hl=de, nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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