• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.08.2026
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2026-0.619.871-1-A

Strafverfügung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes

Der Beschuldigte hat es als Anbieter des zumindest seit 15.07.2025 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „bluezero_7“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@bluezero_7, im Zeitraum von 15.07.2025 bis 24.11.2025 unterlassen, gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G seine Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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