Der Beschuldigte hat es als Anbieter des zumindest seit 15.07.2025 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „bluezero_7“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@bluezero_7, im Zeitraum von 15.07.2025 bis 24.11.2025 unterlassen, gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G seine Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.