Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 des AMD-G festgestellt, dass der Verein für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt die Bestimmung des § 3 Abs. 1 erster Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass er jedenfalls im Zeitraum von 16.03.2022 bis 28.11.2022 ein Fensterprogramm im Sinne des § 2 Z 15 AMD-G im Rahmen des auf den RTV Regionalfernsehen e.U. zur Verbreitung auf der Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk „MUX C – Großraum Linz“ zugelassenen Programms „RTV“ von Montag bis Freitag im Umfang von dreimal je 30 Minuten und Samstag und Sonntag im Umfang von je 90 Minuten ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine Zulassung zu verfügen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.05.2025, GZ W282 2273451-1/21E, als unbgeründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben.
Der VfGH hat die Beschwerde mit Beschluss vom 11.09.2025, GZ E1999/2025-5, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.