Die KommAustria hat auf Antrag der Lokalradio Innsbruck Gesellschaft mbH vom 15.03.2021 gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Abtretung von 69,6124 % der sich im Eigentum der Teletel Verlagsgesellschaft m.b.H befindlichen Anteile zu 24,91 % an die Russmedia Holding GmbH, zu 12,1224 % an die Moser Holding Beteiligung GmbH und je zu 16,29 % an die DBV Beteiligungs GmbH & Co. KG sowie die Keller Medien Ges.m.b.H., weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"