1. Die KommAustria hat der Beschwerde wegen Nichtgewährung der Einsicht in die Aufzeichnungen der am 02.09.2023 ab ca. 20:15 Uhr sowie am 04.09.2023 ab ca. 00:00 Uhr im Fernsehprogramm ORF III ausgestrahlten und danach für sieben Tage in der TVThek unter https://tvthek.orf.at abrufbar gehaltenen Sendung "Hitler und der Rassenwahn", soweit sie sich gegen den ORF richtet, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 ORF-G, Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF dadurch die Bestimmung des § 36 Abs. 4 Satz 3 ORF-G verletzt hat.
2. Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG richtet, gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1. iVm 35 Abs. 2, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 und § 36 Abs. 4 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF