• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.12.2023
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk#anonymisiert
  • GZ
    KOA 12.099/23-007

Beschwerde gegen den ORF

1. Die KommAustria hat der Beschwerde wegen Nichtgewährung der Einsicht in die Aufzeichnungen der am 02.09.2023 ab ca. 20:15 Uhr sowie am 04.09.2023 ab ca. 00:00 Uhr im Fernsehprogramm ORF III ausgestrahlten und danach für sieben Tage in der TVThek unter https://tvthek.orf.at abrufbar gehaltenen Sendung "Hitler und der Rassenwahn", soweit sie sich gegen den ORF richtet, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 ORF-G, Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF dadurch die Bestimmung des § 36 Abs. 4 Satz 3 ORF-G verletzt hat.

2. Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG richtet, gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1. iVm 35 Abs. 2, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 und § 36 Abs. 4 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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