Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin der sonostream.tv GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in A-1010 Wien, Am Hof 5/15, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Abrufdienstes der sonostream.tv GmbH vorzunehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.