• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    09.12.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    RKM Regional Kabel-TV Mölltal und Telekommunikation GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.965/15-048

Bescheid wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), wird festgestellt, dass die RKM Regional Kabel-TV Mölltal und Telekommunikation GmbH & Co KG (FN 178415 a beim Landesgericht Klagenfurt) als Veranstalterin des Programms „RKM-Lokal-TV“ die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie keine vollständigen Aufzeichnungen des von ihr am 27.09.2015 von 17:00 bis 20:00 Uhr ausgestrahlten Programms hergestellt und der KommAustria binnen der gesetzten Frist vorgelegt hat.

Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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