Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die WH Media GmbH als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplexplattform „MUX C – Wien“ verbreiteten Programms „W24“
a) die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen der am 25.09.2019 von ca. 18:31:35 Uhr bis ca. 19:00:32 Uhr ausgestrahlten Sendung „24 Stunden Wien“ einen werblichen Beitrag über „Erste Hilfe“ des Wiener Roten Kreuzes und damit Werbung ausgestrahlt hat, ohne diesen an seinem Anfang um ca. 18:55:30 Uhr und an seinem Ende um ca. 19:00:32 Uhr durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen zu trennen;
b) durch finanzielle Unterstützung der „Younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ der am 25.09.2019 von ca. 19:02:37 Uhr bis ca. 20:31:43 Uhr dauernden Sendung „W24 Spezial“ die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“