Die KommAustria hat die Beschwerde von elf privaten Hörfunkveranstaltern wegen Verletzung von Bestimmungen des ORF-G durch das Hörfunkprogramm des ORF gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 4 Abs. 1 und 2 ORF-G abgewiesen.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat den Bescheid der KommAustria mit Beschluss vom 24.09.2014, Zlen. W120 2007528-1/7E u.a., aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die KommAustria zurückverwiesen.
Gegen diese Entscheidung haben der ORF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die KommAustria ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Revision der KommAustria wurde mit Beschluss des BVwG vom 16.12.2014, Zlen. W120 2007528-1/18Z, aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde des ORF mit Beschluss vom 11.06.2015, E 1733/2014-10, abgelehnt.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"