Aufgrund der Anzeige der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H wird gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 50 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, von 30 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH sowie von 20 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH befindlichen Geschäftsanteile an der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H., somit insgesamt 100 % der Geschäftsanteile an der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H., an die Welle Salzburg GmbH & Co. KG, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G