Der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG wurden gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 AMD-G, im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Bedeckung „MUX A“ der Multiplex-Plattform „MUX A/B“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034) nach Maßgabe der Spruchpunkte 3. und 4. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im Bescheid angeführten Funkanlagen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"