Der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG wurden gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 AMD-G, im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Bedeckung „MUX A“ der Multiplex-Plattform „MUX A/B“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034) nach Maßgabe der Spruchpunkte 3. und 4. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im Bescheid angeführten Funkanlagen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“