• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    18.07.2005
  • Unterkategorie
    Programmänderungen
  • Partei(en)
    Verein „Mehrsprachiges Offenes Radio – MORA“ & Partner GmbH
  • GZ
    KOA 1.200/05-002

Feststellung dass eine geplante Programmänderung grundlegend wäre - HitFM Burgenland


Mit diesem Bescheid hat die KommAustria auf Antrag der Verein „Mehrsprachiges Offenes Radio – MORA“ & Partner GmbH (Hörfunkveranstaltern für das Programm HITFM Burgenland) gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtige Programmänderung, wie sie im Antrag vom 31.05.2005 dargestellt wurde, eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 iVm § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt. Zu Ihrer Durchführung bedarf Sie daher einer gesonderten Genehmigung. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Siehe dazu auch den Genehmigungsbescheid vom 2.11.2005, KOA 1.200/05-013

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