Die KommAustria hat die der Radio Austria GmbH erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem Hörfunk gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 PrR-G, iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003, in ihrem Spruchpunkt 1. dahingehend geändert, dass diese Zulassung für das durch die in den Beilagen 1 bis 66 beschriebenen Übertragungskapazitäten, somit nunmehr auch durch die Übertragungskapazität
66.a „VILLACH 5 (Oswaldiberg) 92,0 MHz“
66.b „SPITTAL DRAU 5 (Hühnersberg) 92,0 MHz“
66.c „GREIFENBURG 2 (Egg Mobilfunkmast) 92,0 MHz“
versorgte Gebiet erteilt wird, wobei die Beilagen 66.a bis 66.c einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bilden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“