• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    08.06.2021
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/21-029

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Post Systemlogistik GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die Post Systemlogistik GmbH innerhalb des Zeitraums von 01.10.2020 bis 15.10.2020 sowie in der mit Schreiben vom 22.10.2020, KOA 13.250/20-004, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 29.10.2020 bis 26.11.2020, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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