Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der PULS 4 TV GmbH & Co KG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG entgegen der Aufforderung der KommAustria binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen keine Aufzeichnungen des am 04.05.2020 ab ca. 13:56 Uhr im Satellitenfernsehprogramm „PULS 24“ ausgestrahlten Beitrags „PULS 24 sichert sich Eishockey-Rechte“ sowie der an diesen Beitrag anschließenden Ausführungen des Moderators vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“