Die KommAustria hat über Antrag der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß § 25 Abs. 2 AMD-G in Verbindung Auflage 4.3.16. des Bescheides der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 27.01.2021, KOA 4.200/20-026, die Auflage 4.3.15. des o.g. Bescheides, wie folgt abgeändert:
„4.3.15. Gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 AMD-G iVm § 3 Abs. 1 Z 4 lit. g MUX-AG-V 2014 wird der Einsatz eines Zugangsberechtigungssystems auf der Multiplex-Plattform „MUX A/B“ bis 01.02.2025 befristet. Bei Überschreiten einer Nutzerzahl von 150.000 registrierten Haushalten kann über Antrag des Multiplex-Betreibers bei entsprechender, nachgewiesener Nachfrage der auf „MUX A/B“ verbreiteten Rundfunkveranstalter der Einsatz eines Zugangsberechtigungssystems um weitere zwei Jahre verlängert werden.“
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“