Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener derAiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH zu verantworten, dass die AiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplexplattform MUX C (Mur- Mürztal) ausgestrahlten Programms „Kanal3 [Murtal]“ am 19.06.2015 die Bestimmung des § 31 Abs. 2 iVm § 2 Z 29 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen der Wochensendung
1. mit dem ab ca. 18:33 Uhr gesendeten Beitrag über das „Autohaus Kienzl – Vorstellung des neuen Ford C-Max“ sowie
2. mit dem ab ca. 19:04 Uhr gesendeten Beitrag über die „Trinkwochen in der Landschaftsapotheke Judenburg“
verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes