Die KommAustria hat der Radio Austria GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 3 Z 2 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die Übertragungskapazität 50. „KREMS (Kalorisches Kraftwerk Theiß) 87,7 MHz“ zur Verbesserung der Versorgung im Rahmen ihrer mit Bescheid der KommAustria vom 20.02.2019, KOA 1.012/19-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 21.10.2019, KOA 1.012/19-045, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen