Die KommAustria hat der Beschwerde des SK gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 27 Abs. 2 ORF-G abgewiesen.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.12.2013, GZ 611.811/0010-BKS/2013, die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G