Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 25 Abs. 2 und 5 PrTV-G festgestellt, dass dass die Elektrizitätswerke Frastanz Gesellschaft m.b.H., Veranstalterin des über Kabel verbreiteten Fernsehprogramms „Dreischwesternkanal“, die Bestimmung des § 47 Abs. 1 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie am 13.06.2010 keine Aufzeichnungen ihrer Sendungen hergestellt und mindestens zehn Wochen lang aufbewahrt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen