Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm §§ 26 und 27 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.09.2025, GZ W603 2285657-1/38E, als unbegründet abgewiesen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage "HOFSTETTEN (Plambacheck) 89,00 MHz"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G