Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm §§ 26 und 27 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.09.2025, GZ W603 2285657-1/38E, als unbegründet abgewiesen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes