• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.12.2023
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.400/23-019

Abweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm §§ 26 und 27 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.09.2025, GZ W603 2285657-1/38E, als unbegründet abgewiesen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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