Über Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass durch die Aufnahme der Zusatzdienste HbbTV zu den Programmen n-tv, Phoenix und SRF zwei über „MUX D (DVB-T2 Übergangsbelegung)“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.