• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.12.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/21-068

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 09.08.2021 in der von ca. 22:30 bis ca. 23:20 Uhr im Fernsehprogramm ORF III ausgestrahlten Sendung "Sommer(nach)gespräche"

a. durch die Ausstrahlung von kommerzieller Kommunikation für Spirituosen gegen § 13 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 ORF-G verstoßen hat, sowie

b. durch die Ausstrahlung von Produktplatzierung in einer Sendung zur politischen Information gegen § 16 Abs. 1 ORF-G verstoßen hat.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die vom ORF gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.02.2023, W282 2251408-1/7E, als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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