Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die VGN Digital GmbH als Anbieterin von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen durch die Übertragung sämtlicher Kommanditanteile von DDr. Horst Pirker an der I-MAG Beteiligungs GmbH & Co KG an die I-MAG Beteiligungs GmbH mit Einbringungsvertrag vom 24.09.2021 sowie das Erlöschen der I-MAG Beteiligungs GmbH & Co KG und die Gesamtrechtnachfolge der I-MAG Beteiligungs GmbH nach der I-MAG Beteiligungs GmbH & Co KG im Wege der Anwachsung gemäß § 142 UGB am 23.10.2021 nicht bis zum 31.12.2021 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben hat und insoweit für das Jahr 2021 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G genannten Daten an die KommAustria erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes