1. Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) wird festgestellt, dass die LT1 Privatfernsehen GmbH die Bestimmung gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die mit Ablauf des 19.01.2018 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Anteilsübertragungen der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
2. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.